Die Steuer, welche für Einkünfte aus Kapitalvermögen zur Anwendung kommt nennt sich Kapitalertragsteuer (kurz KESt) genannt. Die KESt beträgt grundsätzlich 27,5 % und wird automatisch von der jeweiligen Bank bzw. der auszahlenden Gesellschaft einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt.
Unterschieden werden muss jedoch die KESt in Höhe von 25 %. Diese gilt in der Regel nur noch für Bankzinsen. Der große Vorteil an der Kapitalertragsteuer liegt darin, dass der Endverbraucher (Privatperson) dadurch endbesteuert ist. Das bedeutet, dass diese Einkünfte nicht mehr einkommenssteuerpflichtig sind. Die Einkommenssteuer in Österreich kann bis zu 55 % betragen.
Neben den Einkünften aus Zinserträgen werden auch Einkünfte aus realisierten (verkauften) Wertzuwächsen aus Aktien, Investmentfonds etc. mit der Kapitalertragsteuer abgegolten.
Zusätzlich gibt es in Österreich die Variante des Verlustausgleiches. Das bedeutet, falls einzelne Wertpapiere mit Verlust verkauft wurden erfolgt eine KESt-Gutschrift, welche im gleichen Geschäftsjahr mit dem positiven Verkauf von anderen (KESt-pflichtigen) Wertpapieren gegengerechnet werden kann. Dies erfolgt automatisch durch die jeweiligen Bank.
Befreit von der Kapitalertragssteuer sind sogenannte Tilgungsträger, welche als Sicherstellung für einen Kredit dienen. Die Aufnahme des Kredites muss für Wohnzwecke verwendet worden sein. Der Kredit darf jedoch EUR 200.000 nicht übersteigen und ein Antrag auf Steuerbefreiung muss gestellt worden sein. Für einen Kredit jenseits der EUR 200.000 gilt die Steuerbefreiung anteilig.
Wolfgang Köck,
Head of Education, Phoenix Investor AT